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Dr. med. Christine Trutt-Ibing

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Laptop mit Links

Haftung für Links auf der Praxiswebsite

  • Dr. med. Christine Trutt-Ibing

Das Internet lebt von Verlinkung, d.h. der einfachen Navigation von einer Website auf eine andere. Doch darf jeder Website-Betreiber so einfach auf eine andere Website verlinken? Und haftet er womöglich für die Inhalte auf der verlinkten Seite? Dies will ich anhand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.06.2015 beleuchten. Das Urteil betrifft einen Orthopäden und ist daher für Heilberufler besonders interessant.

Was war geschehen? Der verklagte Orthopäde bietet in seiner Praxis Implantat-Akupunktur an. Er hatte daher auf seiner Praxiswebsite auf die Website des Forschungsverbandes Implantat-Akupunktur e.V. verlinkt, wo sich Patienten weiter über diese Behandlungsmethode informieren konnten. Eines Tages flatterte ihm eine Abmahnung wegen dieser Verlinkung ins Haus. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. beanstandete, dass die Inhalte auf der verlinkten Seite rechtswidrig seien, da sie fragwürdige Aussagen über die Wirkung dieser alternativmedizinischen Behandlungsmethode enthielten. Der Orthopäde entfernte daraufhin den Link von seiner Website, weigerte sich aber, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu bezahlen. Daraufhin zog der Verein vor Gericht. Der Rechtsstreit dauerte 3 Jahre und ging durch mehrere Instanzen, die dazu unterschiedliche Rechtsauffassungen vertraten. Schließlich landete der Fall vor dem BGH. Letztendlich ging es um die Frage, in wie weit der Orthopäde eine inhaltliche Verantwortung für die verlinkte Seite trägt.

Zunächst möchte ich einige generelle Hinweise zu diesem Thema geben. Jeder Website-Betreiber kann auf eine andere Seite verlinken, ohne um Erlaubnis fragen zu müssen. Allerdings sind Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte generell verboten, z.B. auf Seiten mit Bombenbauanleitungen. Hier haftet der Verlinkende unmittelbar. Bevor Sie also einen Link setzen, müssen Sie sich vergewissern, dass die Inhalte dort nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

Um nicht mit berufsrechtliche Regelungen zu kollidieren, dürfen Sie nur auf Seiten verlinken, die dem Interesse des Patienten dienen. Bei Links zu Herstellern und Händlern handelt es sich um unzulässige Produktempfehlungen. Auch Links, die der unmittelbaren Bewerbung von eigenen oder fremden gewerblichen Leistungen dienen, sind nicht statthaft.

Aber wann haftet nun der Website-Betreiber für die Inhalte einer verlinkten Seite? Dazu meinte der BGH im aktuellen Fall, dass für eine Haftung des Arztes mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Voraussetzungen für eine Haftung

  1. Das Setzen des Links muss eine geschäftliche Handlung des Orthopäden darstellen
  2. Er muss sich die Inhalte der fremden Homepage zu Eigen gemacht haben
  3. Er muss von der Rechtswidrigkeit der Inhalte dieser Seite Kenntnis haben
  4. Er muss zumutbare Prüfpflichten verletzt haben

Ad 1: Linksetzung als geschäftliche Handlung

In seinem Urteil stellte der BGH fest, dass das Setzen des Links auf seiner Homepage tatsächlich eine geschäftliche Handlung des Arztes darstellt, denn er hat sich durch diesen Link eigene Ausführungen zu diesem Thema ersparen wollen und damit die fremde Internetseite für seinen eigenen werblichen Auftritt genutzt.

Ad 2: Zu Eigen machen fremder Informationen

Der BGH vertrat die Auffassung, dass der Link auf die fremde Internetseite nicht Teil des Geschäftsmodells des Orthopäden ist. Auch wird auf diesen Seiten nicht für Produkte des Arztes geworben bzw. sein Behandlungsangebot ergänzt. Außerdem hatte er lediglich auf die unbedenkliche Startseite der fremden Homepage verlinkt. Die beanstandeten Inhalte befanden sich jedoch auf Unterseiten, auf die der Internetnutzer erst durch weitere Klicks kam. Der gesetzte Link ist am ehesten vergleichbar mit einem abschließenden Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels. Aus diesen Gründen hat sich der Orthopäde die Inhalte der fremden Seite nicht zu Eigen gemacht.

Das Gericht führte aus, dass für die Beurteilung sowohl die objektive Sicht eines Durchschnitts-Internet-Nutzers als auch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände zugrunde gelegt werden muss.

Ad 3: Kenntnis der Rechtswidrigkeit

Ist ein rechtswidriger Inhalt auf der verlinkten Homepage nicht deutlich erkennbar, so haftet der Linksetzer erst ab dem Zeitpunkt, an dem er von der Rechtswidrigkeit erfährt. Der BGH sprach den Orthopäden von der Haftung frei, da die beanstandeten irreführenden Inhalte für ihn nicht deutlich erkennbar waren und er den Link umgehend entfernt hatte.

Ad 4: Prüfpflichten

Da durch das Setzen von Links grundsätzlich die Gefahr besteht, dass rechtswidrige Inhalte im Internet verbreitet werden, folgt für den Setzer eines Links eine besondere Prüfpflicht. Der Umfang dieser Prüfung muss für ihn aber zumutbar sein. Es gilt auch keine proaktive Überwachungspflicht bzgl. des Links. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Arzt seiner Prüfpflicht ausreichend nachgekommen ist.

Zusammenfassung des BGH-Urteils

Das Setzen des Links stellte für den Orthopäden eine geschäftliche Handlung im Sinne einer Bewerbung seiner Leistung dar. Da er sich die verlinkten Inhalte aber nicht zu eigen gemacht hatte, haftete er für die rechtswidrigen Inhalte auf der verlinkten Seite erst, als er davon Kenntnis bekam. Da er nach der Abmahnung durch den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. den Link unverzüglich entfernt hatte, ist ihm kein Rechtsverstoß nachzuweisen. Er hatte außerdem beim Setzen des Links den verlinkten Internetauftritt ausreichend geprüft. Der Orthopäde hat den Rechtsstreit somit gewonnen.

Allgemeine Tipps zum Umgang mit Links

  • Seien Sie sich darüber im Klaren, dass Sie mit einer Verlinkung eine Empfehlung aussprechen, für die Sie auch in rechtlicher Hinsicht verantwortlich gemacht werden können.
  • Setzen Sie Links daher sparsam ein.
  • Vergewissern Sie sich vor dem Setzen eines Links, dass die Inhalte der verlinkten Seite einwandfrei sind und nicht gegen allgemeines Recht oder ärztliches Berufsrecht verstoßen.
  • Verlinken Sie eher auf die Startseite als auf eine Unterseite des Internetauftrittes, sofern dies sinnvoll ist.
  • Machen Sie sich die Aussagen der fremden Website nicht zu eigen sondern formulieren Sie allgemein, z.B. „Weitere Informationen finden Sie …“
  • Entfernen Sie einen Link innerhalb von wenigen Tagen, wenn Sie Kenntnis davon erhalten, dass die verlinkten Inhalte potentiell rechtswidrig sind.
  • Kontrollieren Sie Ihre Praxiswebsite und insbesondere auch die Links regelmäßig, auch wenn Sie dazu gesetzlich nicht verpflichtet sind.

Übrigens sind allgemeine Haftungsausschlüsse für Links (sogenannte Disclaimer), in denen man darauf hinweist, dass man für die verlinkten Inhalte keine Verantwortung übernimmt und nicht haftet, wirkungslos und aus rechtlicher Sicht sogar häufig bedenklich.

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