Skip to main content

Dr. med. Christine Trutt-Ibing

(0661) 96 26 317

Arzt hält Videosprechstunde ab

Das ärztliche Fernbehandlungsverbot - Wo gilt es noch und wo nicht?

  • Dr. med. Christine Trutt-Ibing

Im Mai 2018 hatte der Deutsche Ärztetag in Erfurt mit überwältigender Mehrheit eine Neufassung des § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung beschlossen. Damit ist zukünftig eine ausschließliche Fernbehandlung z. B. im Rahmen einer Videosprechstunde in Deutschland möglich.

Der alte § 7 Abs. 4 MBO-Ä:

Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.

Der neue § 7 Abs. 4 MBO-Ä:

Ärztinnen und Ärzte beraten und behandeln Patientinnen und Patienten im persönlichen Kontakt. Sie können dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen.

Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Beratung, Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird und die Patientin oder der Patient auch über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien aufgeklärt wird.

Allerdings ist es Sache der Landesärztekammern, die eigene Berufsordnung entsprechend anzupassen. In einigen Bundesländern steht die Entscheidung noch aus.

Diese Ärztekammern erlauben die ärztliche Fernbehandlung:

  • Baden-Württemberg (nur im Rahmen von Modellprojekten)
  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen

Hier gilt weiter das ausschließliche Fernbehandlungsverbot:

  • Brandenburg

Weitere interessante Links zum Thema: