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Dr. med. Christine Trutt-Ibing

(0661) 96 26 317

Das ärztliche Fernbehandlungsverbot - Wo gilt es noch und wo nicht?

Im Mai 2018 hatte der Deutsche Ärztetag in Erfurt mit überwältigender Mehrheit eine Neufassung des § 7 Absatz 4 der (Muster-)Berufsordnung beschlossen. Damit ist zukünftig eine ausschließliche Fernbehandlung z. B. im Rahmen einer Videosprechstunde in Deutschland möglich.

Datenschutzrichtlinien für Webseiten

Die Vorteile einer Arztwebsite liegen auf der Hand. Eine professionelle Präsentation kann bei einem Erstkontakt das Vertrauen der Patienten wecken. Zudem informiert sie im Idealfall auf klare Weise über die Besonderheiten der Praxis sowie die Sprechzeiten. Auch zusätzliche Funktionen sind denkbar, die den Praxisalltag erleichtern können. Beispiele sind etwa die Terminvereinbarung oder Rezeptbestellung über die Website.

Haftung für Links auf der Praxiswebsite

Das Internet lebt von Verlinkung, d.h. der einfachen Navigation von einer Website auf eine andere. Doch darf jeder Website-Betreiber so einfach auf eine andere Website verlinken? Und haftet er womöglich für die Inhalte auf der verlinkten Seite? Dies will ich anhand eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.06.2015 beleuchten. Das Urteil betrifft einen Orthopäden und ist daher für Heilberufler besonders interessant.

Mit dem neuen Heilmittelwerbegesetz wird Arztwerbung einfacher

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in § 11 die Werbung für „Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb der Fachkreise". Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 25. Oktober 2012 sind nun einige Änderungen in Kraft getreten, auf die ich im Folgenden näher eingehen möchte.

Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:

  • Die Wiedergabe von Krankengeschichten ist nun mit Einschränkungen erlaubt
  • Das „Weißkittelverbot" gehört der Vergangenheit an
  • Das Verbot, mit Bildern oder medizinischen Darstellungen zu werben, wurde gelockert
  • Verboten sind weiterhin Vorher-/Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen
  • Empfehlungsmarketing ist jetzt mit Einschränkungen erlaubt

Neue Pflichten für Betreiber von Arztwebsites

Am 17. Juli 2015 ist das neue IT-Sicherheitsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet die Betreiber kritischer Infrastrukturen wie zum Beispiel Energieversorger, Kommunikationsdienstleister und andere, ein Mindestmaß an IT-Sicherheit einzuhalten. Im Gepäck hatte es aber auch Änderungen im Telemediengesetz, die viele Website-Betreiber betreffen.

Welche Angaben müssen im Impressum einer Praxishomepage stehen?

Allgemeine Angaben

  • Name und Anschrift der Praxis
  • E-Mail-Adresse
  • Bei Berufsausübungsgemeinschaften:
    • Rechtsform
    • Angabe des oder der Vertretungsberechtigten
    • Partnerschaftsregister und dessen Nummer (falls ein solcher Eintrag vorgenommen wurde)
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer (bei freiberuflicher nicht-ärztlicher oder gewerblicher Tätigkeit)
  • Angabe der Person/en, die für inhaltlich-redaktionelle Texte verantwortlich ist

Berufsspezifische Angaben

  • Gesetzliche Berufsbezeichnung (i.d.R. Arzt) und wo sie verliehen wurde
  • Zuständige Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung (mit Adresse oder Link dorthin)
  • Angabe und Bereitstellung der berufsrechtlichen Regelungen
    • Berufsordnung und Heilberufsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
    • Link zur entsprechenden Seite der Landesärztekammer genügt)

Bitte beachten Sie, dass der Nutzer das Impressum ohne großen Aufwand auch von jeder Unterseite des Internetauftrittes mit maximal 2 Mausklicks erreichen muss.

Leider ändert sich die Rechtsprechung ständig. Was heute noch richtig ist, kann morgen schon ein Grund für eine Abmahnung sein. Deshalb sollten Sie Ihre Praxishomepage und damit auch das Impressum von Zeit zu Zeit kritisch überprüfen!

Welche Inhalte dürfen auf einer Praxishomepage stehen?

  • Kontaktdaten, Angaben zur Praxisorganisation, z.B. Sprechzei-ten, Terminvergabe, etc.
  • Angaben zur Person des Arztes, z.B. Lebenslauf, persönlicher Werdegang, Zugehörigkeit zu berufsbezogenen Vereinigungen, Verbänden etc.
  • Philosophie der Praxis
  • Leistungsspektrum
  • Vorstellung des Praxisteams (eventuell mit beruflichem Werdegang und Bild – Achtung: Einverständnis einholen!) und der Räumlichkeiten
  • Hinweise auf Sprachkenntnisse, Dialekte
  • Zulassung zu Krankenkassen (soweit zutreffend)
  • Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund
  • Qualitätsmanagement, Hinweise auf eine Zertifizierung
  • Anfahrtsbeschreibung, Parkmöglichkeiten , Barrierefreiheit
  • Hinweise auf lokale Notdienste
  • Sachliches Informationsmaterial zu Krankheitsbildern, Untersuchungsmethoden oder Gesundheitsthemen in für die Patienten verständlicher Sprache
  • Anamnese- und Aufklärungsformulare (zum Herunterladen und Ausfüllen vor dem Praxisbesuch)
  • Informationen für zuweisende Ärzte
  • Veranstaltungshinweise (Schulungen, Kurse)
  • Stellenausschreibungen
  • Links nur auf Seiten, die dem Informationsinteresse des Patienten dienen

Welche Inhalte sollten nicht auf einer Praxishomepage stehen?

  • Anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (siehe Berufsordnung)
  • Erfolgsgarantien und Heilsversprechen
  • Ferndiagnosen und -therapien
  • Bilder oder Krankengeschichten, wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise dargestellt werden
  • Vorher-/Nachherbilder bei Operationen ohne medizinische Notwendigkeit
  • Beschreibungen und Darstellungen, die zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten können
  • Preiswerbungen mit Rabatten, Gutscheinen, Pauschalpreisen
  • Links zu Herstellern und Händlern (unzulässige Produktempfehlung! Links daher nur auf Seiten, die dem Informationsinteresse des Patienten dienen)
  • Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte

Achtung! Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. mahnt hier regelmäßig ab!