Dateschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten | Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing Teil 5

Sie haben eine Facebook-Seite angelegt, geklärt, wer deren Inhaber ist, eine zulässigen Namen gewählt und sich mit einem Impressum gegen Abmahnungen gesichert. Doch Sie wissen, dass Websites oft Disclaimer, Datenschutzerklärungen, Website-AGB und Netiquetten bieten, und fragen sich vielleicht, ob auch Ihr Facebook-Auftritt um diese rechtlichen Zusätze ergänzt werden muss.

Die juristische Antwort lautet „Es kommt darauf an“. Und worauf, das können Sie in diesem Teil der Beitragsreihe nachlesen.

Die Datenschutzerklärung bietet Facebook

Eine Datenschutzerklärung ist im § 13 Abs.1 des Telemediengesetzes (TMG) vorgesehen (Hervorhebungen von mir):

§ 13 Pflichten des Diensteanbieters

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG […] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Diese Informationen müssen Sie natürlich auf Ihrer Website, wo Sie die Daten erheben, bereithalten. Bei Facebook erheben jedoch nicht Sie Daten, sondern Facebook. Und darüber klärt Facebook in dessen Datenverwendungsrichtlinien besser auf, als Sie es tun könnten. Denn Sie können nicht genauer als Facebook wissen, welche Daten dort erhoben und wie sie verarbeitet werden.

Ob die Datennutzung zulässig ist, ist eine andere Frage und soll hier nicht vertieft werden. Es wurde jedoch zuletzt entschieden, dass zumindest die Inhaber von Facebook-Seiten nicht für die potenziellen Datenschutzverstöße von Facebook haften. Die Datenschutzbehörde hat jedoch gegen das Urteil Berufung eingelegt, sodass das Verfahren noch im Gange ist.

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Betreiber von Facebook-Seiten sehen innerhalb der Statistiken keine einzelnen Nutzer, sondern nur aggregierte Daten. Zugang zu einzelnen Daten hat nur Facebook, über deren Nutzung die Plattform zunächst selbst aufklären muss.

Es kann jedoch Fälle geben, in denen Sie doch eine Datenschutzerklärung innerhalb Ihrer Facebook-Seite benötigen.

Eigene Datenerhebung innerhalb von Apps & Dashboards

Wenn Sie Applikationen innerhalb Ihrer Facebook-Seite einbinden, wie z. B. Gewinnspiel-Apps, Newsletter Formulare, Spiele o. ä., dann erhält nicht Facebook diese Daten, sondern Sie. In diesem Fall müssen Sie innerhalb dieser Applikation eine Datenschutzbelehrung bieten und die Nutzer über deren Rechte und auch über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung aufklären. Dazu gehören auch Informationen zu den eingesetzten Tracking Tools, wie z. B. Google Analytics.

Auch, wenn Sie Ihre Facebook-Seite mit CRM-Dashboards verwalten, das die Nutzernamen und deren Kommentare ausliest und diese bei Ihnen speichert, müssen Sie die Nutzer darüber informieren. Denken Sie bitte daran, dass Sie diese Daten nicht beliebig mit Ihren Kundendaten kombinieren dürfen, wie ich hier erläutert habe: Social Media Monitoring, CRM, HR & Recht – Teil 5 – Customer Relationship Management.

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Auch Apps für E-Commerce müssen über eine eigene Datenschutzerklärung verfügen, wie hier im Fall des T-Shirt-Shops der Fa. sheepworld (Hinweis: ich bin für sheepworld tätig).

Neben der Datenschutzerklärung sind aus vielen Website-Impressen auch Disclaimer bekannt. Aber sind sie auch für Facebook geeignet?

Disclaimer & Website-AGB

In vielen Website-Impressen finden sich Hinweise, wie z. B.

  • „Wir haften für keine verlinkten Inhalte“
  • „Wir haften nicht für die Richtigkeit unserer Inhalte“
  • „Die Website ist urheberrechtlich geschützt“
  • „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“

Daneben gibt es ganze Website-AGB mit Gewährleistungs- und Haftungsausschlüssen, Rechten & Pflichten etc.

Doch all diese als „Disclaimer“ (was eigentlich übersetzt „Haftungsausschluss“ bedeutet) bezeichneten Regelungen sind in der Regel bloße Hinweise. Denn es handelt sich um AGB, welche entsprechend § 305 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) jedoch nur dann wirksam sind, wenn Sie dem Nutzer nachweislich zur Kenntnis gelangen mussten, bevor er die Seite betrat (z. B. im Wege eines Registrierungsprozesses.) Sind sie dagegen in einem Impressum „versteckt“ oder unten am Fußende der Webseite verlinkt, handelt es sich um bloße Hinweise.

Diese Hinweise sind jedoch in den meisten Fällen nur Wiederholungen des Gesetzes bzw. ohne Wirkung oder sogar gefährlich, wie Sie es in meinem Podcast „Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11„gerne nachhören können. Dort finden Sie die gängigen Disclaimer samt ihrer Vor- und Nachteile auch erklärt.

Jedoch können zumindest Verhaltensregeln prominent platziert werden und Vorteile bieten.

Die Netiquette setzt Grenzen

Unter einer Netiquette werden Benimmregeln verstanden, also eine Art von Hausregeln, wie man sie z. B. in Turnhallen findet. Auch diese Regeln müssen für die Nutzer erkennbar sein, bevor sich diese z. B. mit Kommentaren an Gesprächen beteiligen. Ist das der Fall, dann gestaltet die Netiquette Ihr Hausrecht. Denn ein Hausrecht setzt entweder Gesetze oder Hausregelverstöße voraus, die Sie selbst definieren dürfen (natürlich nur im zulässigen Rahmen).

Im Fall von Facebook gibt es jedoch eine Besonderheit. Die Plattform untersagt im Punkt I. E. der Seitenbedingungen solche Nutzungsbedingungen auf Facebook-Seiten, die von den Facebook-Verhaltensregeln abweichen:

Du darfst keine Bedingungen für deine Seite einführen, die im Widerspruch zu unserer Erklärung der Rechte und Pflichten, unseren Datenverwendungsrichtlinien oder diesen Nutzungsbedingungen stehen.

D. h. Sie dürfen mit eigenen Worten das wiederholen, was Facebook ohnehin bestimmt, wie z. B. „Keine Lügen, keine Beleidigungen, keine nackten Tatsachen etc.“ Aber Sie dürften keine Regeln aufstellen wie: „Das ist eine Facebook-Seite nur für Frauen, Männer dürfen sich nicht an den Gesprächen beteiligen“ oder „Diese Facebook-Seite richtet sich nur an Geschäftskunden“ (um Nettopreise nennen zu dürfen).

Jedoch ist eine Netiquette durchaus zu empfehlen, um die Nutzer deutlich auf die Verhaltensregeln hinzuweisen. Denn wer liest schon die Nutzungsbedingungen?

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Die Netiquette von Burger King weist die Nutzer auf deren Verhaltenspflichten hin. Auch die Seitenmanager haben es einfacher, wenn Sie die Nutzer auf bestimmte Regeln hinweisen wollen.

Fazit

Sie brauchen für Ihre Facebook-Seite nur dann eine Datenschutzerklärung, wenn Sie innerhalb von Applikationen eigene Daten erheben oder mit CRM-Dashboards o. ä. arbeiten. Disclaimer können Sie sich dagegen meistens sparen. Eine Netiquette kann sinnvoll sein, wenn Sie die Nutzer deutlicher auf die innerhalb von Facebook herrschenden Benimmregeln aufklären wollen.

Nachdem wir nun über eine rechtlich vollständig ausgestattete Facebook-Seite verfügen, geht es ab der nächsten Woche um die Inhalte.

Weitere Themen dieser Serie:

  1. Einleitung: Rechtliche Stolperfallen beim Facebook Marketing (KW 4 / 2014)
  2. Registrierung – Persönliche Chronik oder Facebook-Seite (KW 5 / 2014)
  3. Die Wahl des Konto- & Seitennamens (KW 6 / 2014)
  4. Das Impressum (KW 7 / 2014)
  5. Datenschutzerklärung, Disclaimer & Netiquetten (KW 8 / 2014)
  6. Nutzung von Bildern (KW 9 / 2014)
  7. Nutzung von Bildern 2 (KW 11 / 2014)
  8. Facebooks IP-Lizenz, Stockbilder, Sharing und Vorschaubilder (KW 12 / 2014)
  9. Grundlagen der Nutzung von fremden Texten (KW 16 / 2014)
  10. Sharing von Texten, Leistungsschutzrecht und Umgang mit Nutzerbeiträgen (KW 17 / 2016)
  11. Meinungen, üble Nachreden und Umgang mit Wettbewerbern (KW 18 / 2014)
  12. Wir sind besser als die Konkurrenz – Werbeinhalte und -Anzeigen (KW 16 / 2014)
  13. Schleichwerbung, Sponsoring und gekaufte Likes (KW 28 / 2014)
  14. Fanpage-Einladungen, Direktmarketing und Adressengenerierung (KW 32 / 2014)
  15. Gewinnspiele und Wettbewerbe
  16. Verdecktes Guerilla-Marketing
  17. Nutzung der Marke Facebook, der Markenlogos und Screenshots
  18. Haftung für Inhalte der Seite, Links, Werbeanzeigen und Fanbeiträge
  19. Datenschutz und  Social-Media-Plugins
  20. Mitarbeiter und Social-Media-Guidelines
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenkehttps://drschwenke.de
Dr. jur. Thomas Schwenke, LL.M. (UoA), Dipl.FinWirt (FH), ist Rechtsanwalt in Berlin, berät international Unternehmen sowie Agenturen im Marketingrecht, und Datenschutzrecht, Vertragsrecht und E-Commerce, ist Datenschutzsachverständiger, zertifizierter Datenschutzbeauftragter sowie Referent, Blogger, Podcaster und Buchautor. Podcast: Rechtsbelehrung, DSGVO-Datenschutzerklärung: Datenschutz-generator.de.

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1 Kommentar

  1. Aus aktullem Anlass diskutiere ich gerade mit einem Freund über den Sinn und Zweck von Datenschutzerklärungen auf einer Facebookseite. Ich kann Ihre Ausführungen nachvollziehen, dass ja Facebook die Daten erhebt und somit auch dafür verantwortlich ist.

    Mein Freund ist der Aufassung, dass es besser wäre, eine solche einzufügen als gar keine zu haben.
    Ich widerrum habe aber die Angst, dass, wenn ich diese reinnehme mit dem Part „Diese Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.“, ich mich dafür verantwortlich zeichne, auch wenn ich ja gar nicht weiß, ob Facebook dies tut.

    Daher wäre ich der Meinung, dass es bis zur entgültigen Klärung besser wäre darauf zu verzichten, um mich nicht selbst in die Nesseln zu setzen.

    Mich würde aber nun auch interessieren, welche Auffassung Sie bezüglich dieser Punkte vertreten.

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