Der Cookie-Banner-Wahnsinn geht weiter - Was bedeutet das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz für eine Arztwebsite?
Sind Sie auch genervt von Cookie-Bannern? Und haben Sie sich schon gefragt, ob Sie auf Ihrer Praxiswebsite eines benötigen? Dieser Frage möchte ich mit diesem kleinen Artikel nachgehen.
Doch was hat es mit diesen Keksen (englisch Cookies) auf sich und wofür werden sie gebraucht?
Cookies sind Textdateien, die die besuchte Website in Ihrem Browser abspeichert. Diese können ganz unterschiedliche Funktionen haben.
1. Technisch notwendige Cookies
Sie sind für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Webseite erforderlich. Beispiele sind die Login-Möglichkeit auf einer Website, Umschalter für Sprachen, Schriftgröße, Kontrast usw. oder auch der Warenkorb in einem Online-Shop. Sog. Session- oder Sitzungscookies, die dem sicheren Betrieb der Website dienen, fallen in der Regel ebenfalls in diese Kategorie. Übrigens wird die Zustimmung oder Ablehnung von Cookies ebenfalls wieder in einem Cookie gespeichert.
2. Werbe- und Trackingcookies
Sie sorgen dafür, dass dem Nutzer Werbung angezeigt wird, die auf ihn persönlich zugeschnitten ist. Dabei wird aufgezeichnet, welche Websites besucht wurden. Unter diese Rubrik fallen übrigens auch die „Like-Buttons“ von sozialen Netzwerken.
3. Statistikcookies
Sie sollen dem Webseitenbetreiber Aufschluss darüber geben, wer wann wie oft welche Unterseite angeschaut bzw. aufgerufen hat. Ziel ist es, das Angebot auf der Webseite zu optimieren. Das ist v.a. für Online-Shops interessant und für Dienstleister, die über das Internet verkaufen. Der bekannteste Dienst ist Google-Analytics.
Das neue TTDS-Gesetz
Am 1. Dezember 2021 ist nun das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz werden die EU-Vorgaben zu Cookies in nationales Recht umgesetzt. Damit ist das Setzen von Cookies nur noch zulässig, wenn der Nutzer vorher (!) darüber informiert wurde und er aktiv eingewilligt hat. Ausnahmen sind rein funktionelle bzw. technisch notwendige Cookies (siehe oben). Das bedeutet:
Wenn auf einer Website nur notwendige Cookies gesetzt werden, ist kein Cookie-Banner erforderlich!
Da kaum ein Arzt wissen kann, welche Cookies seine Website setzt und ob diese technisch notwendig sind, ist eine Rücksprache mit dem Webdesigner oder der Webagentur ratsam.
Übrigens hat das neue Gesetz auch noch andere interessante Vorgaben im Gepäck, z.B. ein Recht auf "schnelles" Internet. Die Eckdaten dafür müssen allerdings noch festgelegt werden, so dass dieses Recht frühestens in ½ Jahr einklagbar sein wird. Da Arztpraxen durch die zunehmende Digitalisierung im Gesundheitswesen inzwischen auf eine gute und schnelle Internetverbindung angewiesen sind, ist das sicher gut zu wissen.
Weitere interessante Links zum Thema:
- TKG & TTDSG: Recht auf "schnelles" Internet und Cookie-Vorgaben greifen (Beitrag auf heise online)
- Das neue TTDSG: Neues bei Cookies und Co. für Webseitenbetreiber und Agenturen (Beitrag auf eRecht24)
- Cookie Hinweis: EuGH und BGH sind sich einig: Cookie Opt In im Banner ist immer erforderlich (Beitrag auf easyRechtssicher)