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Dr. med. Christine Trutt-Ibing

(0661) 96 26 317

Mit dem neuen Heilmittelwerbegesetz wird Arztwerbung einfacher

  • Dr. med. Christine Trutt-Ibing

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) regelt in § 11 die Werbung für „Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb der Fachkreise". Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 25. Oktober 2012 sind nun einige Änderungen in Kraft getreten, auf die ich im Folgenden näher eingehen möchte.

Die wichtigsten Neuerungen kurz zusammengefasst:

  • Die Wiedergabe von Krankengeschichten ist nun mit Einschränkungen erlaubt
  • Das „Weißkittelverbot" gehört der Vergangenheit an
  • Das Verbot, mit Bildern oder medizinischen Darstellungen zu werben, wurde gelockert
  • Verboten sind weiterhin Vorher-/Nachher-Bilder bei Schönheitsoperationen
  • Empfehlungsmarketing ist jetzt mit Einschränkungen erlaubt

Die Änderungen im Einzelnen:

Vollständig weggefallen ist das Verbot, mit fachlichen Veröffentlichungen zu werben. Wer also ein Buch veröffentlich hat, darf seinen Patienten dies zukünftig auch vorstellen.

Verboten bleibt weiterhin die Werbung mit wissenschaftlichen Autoritäten oder Prominenten und somit Aussagen wie „Prof. XY empfiehlt".

Im alten Gesetz war die „Wiedergabe von Krankengeschichten" nicht erlaubt. Nach der neuen Fassung ist das jetzt möglich, allerdings mit der Einschränkung, dass dies nicht in „missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise" erfolgt oder "durch eine ausführliche Beschreibung oder Darstellung zu einer falschen Selbstdiagnose verleiten kann". Die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz bleiben davon selbstverständlich unberührt.

Das sogenannte „Weißkittelverbot", das heißt die bildliche Darstellung in Berufskleidung, ist nun endgültig Vergangenheit.

Das Verbot, mit Bildern oder medizinischen Darstellungen zu werben, wird gelockert. Der neue Gesetzestext lautet: „Außerhalb medizinischer Fachkreise darf ... nicht geworben werden mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet". Eine Ausnahme ist zu beachten. Die „vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff" (gemeint sind plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit) bleibt weiterhin verboten.

Die Werbung mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen ist jetzt grundsätzlich erlaubt. Allerding darf es durch die Verwendung von Fachbegriffen nicht zu Irreführungen oder Missverständnissen für den Patienten kommen.

Nach dem alten Gesetz war eine „Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen", verboten. Nach dem neuen Gesetzestext sind nun „Werbeaussagen, die nahelegen, dass die Gesundheit durch die Nichtverwendung des Arzneimittels beeinträchtigt oder durch die Verwendung verbessert werden könnte", nicht erlaubt.

Das inzwischen sehr beliebte Empfehlungsmarketing auf Arztbewertungsportalen war nach dem alten Gesetz nicht zulässig. Jetzt ist Werbung „mit Äußerungen Dritter" nur dann verboten, „ wenn diese in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen". Damit darf der Button „Bewerten Sie uns auf Portal XY" gefahrlos auf der Praxiswebsite eingebunden werden.

Mit Preisausschreiben und Verlosungen darf künftig geworben werden, sofern diese nicht „einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten".

Fazit:

Das neue Heilmittelwerbegesetz wurde modernisiert und an EU-Richtlinien angepasst. Es bringt deutliche Erleichterungen für die Arztwerbung.

Weiterführende Informationen: